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PROLAG World | Allgemeine Geschäftsbedingungen 

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die CIM GmbH diese innerhalb von 10 Arbeitstagen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die CIM GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, sie erteilt dazu dem Auftraggeber ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die CIM GmbH das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Softwarelizenz, erstellte oder geänderte Programme

(1) An den Programmen und den dazu gehörenden Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien und der nachträglichen Ergänzungen bleiben bei der CIM GmbH. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige Zustimmung von der CIM GmbH Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei einigen Projekten ist es aus Wartungsgründen erforderlich, die Sourcen auf der Maschine beim Auftraggeber zu halten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Geheimhaltung der Sourcen zu sorgen. Für Verstöße dagegen haftet der Auftraggeber. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Auftraggeber auch auf den Kopien anzubringen.

(3) Sollte ein Kaufvertrag oder eine Bestellung über Individualsoftware aus einem Grunde gekündigt werden, den der Auftraggeber zu vertreten hat, behält die CIM GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Die CIM GmbH kann nach ihrer Wahl eine Pauschale von  60 % des vereinbarten Honorars verlangen, sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist.

(4) Die Projektkonzepterstellung ist immer Teil des Vertrages. Da die Projektkonzepterstellung bereits zukünftige Softwareplanungsaufwände enthält, ist die CIM GmbH berechtigt, die gesamten Aufwände der Projektkonzepterstellung zu berechnen, wenn das Projekt nach der Projektkonzepterstellung vom Auftraggeber abgebrochen wird.

§ 5 Beratung, Consulting, Inbetriebnahmeberatung

(1) Beratungsaufträge werden nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Unternehmensberatung ausgeführt. Die Beratungstätigkeit besteht aus Untersuchungen und Besprechungen im Hause des Auftraggebers sowie Ausarbeitungen und Berichterstattung, gegebenenfalls am Geschäftssitz der CIM GmbH. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber der CIM GmbH einen Arbeitsraum mit Schreibtisch und ausreichender Bestuhlung zur Verfügung. Der Auftraggeber gestattet ferner die Benutzung seines Telefons und (Gast-) Zugang zum Kundennetzwerk für dienstliche Zwecke.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der CIM GmbH auch ohne Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind, Kenntnis gegeben wird. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von CIM GmbH bekannt werden.

(3) Der Auftraggeber kennt die Installationshinweise für Kunden der CIM GmbH und erkennt die dort aufgeführten Bedingungen ausdrücklich an.

(4) Die CIM GmbH ist berechtigt ihre Dienstleistungen durch Einsatz moderner und wirtschaftlicher Betriebsmittel, wie z. B. Hardware, Software, aktuelle Versionen, u. a. neu weiterzuentwickeln. Derartige Änderungen oder Anpassungen wird die CIM GmbH dem Auftraggeber 4 Wochen vorher schriftlich ankündigen, sofern und soweit sich daraus für die CIM GmbH erkennbare Änderungen an den Informationsverarbeitungssystemen des Auftraggebers ergeben.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten Preise der CIM GmbH nach Angebot oder nach aktueller Preisliste zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Maßgebend für die Hardwarepreise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise der Zulieferanten, sowie Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren, Rabattierungen und Preisnachlässe, die im Angebot immer gesondert ausgewiesen sind. Wenn in Investitionsübersichten bestimmte Positionen aus einem Angebot nicht erscheinen, so können daraus keine Rabattierungen abgeleitet werden. Investitionsübersichten sind immer problemabhängige Zusammenstellungen und spiegeln nicht den wirklichen Bedarf an Angebotspositionen wieder, den der Auftraggeber hat.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das offizielle Firmenkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von der CIM GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die CIM GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Kommt die CIM GmbH mit der Lieferung in Verzug, so ist sie berechtigt, dem Auftraggeber wahlweise eine spätere Lieferung anzubieten oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die CIM GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem vereinbarten Zahlungsplan vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Die CIM GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die CIM GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der CIM GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der CIM GmbH entstandenen Ausfall.

(3) Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung und Verpfändung von Vorbehaltswaren nicht berechtigt. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltswaren an seine eigenen Vertragspartner entstehen, ab. Dies gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Auftraggeber ein solches mit seinem eigenen Vertragspartner vereinbart hat. Der Auftraggeber ist erst auf Anforderung verpflichtet, seine diesbezüglichen Schuldner bekannt zu geben. Die CIM GmbH kann gegenüber diesen Schuldnern jederzeit die Forderungsabtretung offenlegen.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für die CIM GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der CIM GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die CIM GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der CIM GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die CIM GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der CIM GmbH gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an die CIM GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; die CIM GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Die CIM GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gewährleistung, Mängelrüge, Regress

(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach  § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der CIM GmbH gelieferten Ware beim Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der CIM GmbH einzuholen.


(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergang vorlag, so wird die CIM GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der CIM GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Die CIM GmbH kann nach ihrer Wahl die Nachbesserung entweder am Aufstellungsort der Kaufsache oder an jedem anderen Ort durchführen. Nachbesserung und Ersatzlieferung führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten Software.

(5) Der Auftraggeber kann die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten nur während der bei der CIM GmbH üblichen Geschäftszeit verlangen. Sollen die Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Bestellers außerhalb der bei der CIM GmbH üblichen Geschäftszeit durchgeführt werden, sind dafür vom Besteller die Mehrkosten zu den bei der CIM GmbH jeweils geltenden Preisen zu entrichten.

(6) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche der Fehlerklassen 3 und 4 bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Fehler an den vom Auftraggeber bereitzustellenden Installationen, Verstößen des Auftraggebers gegen die Vorschriften der CIM GmbH zur Vorbereitung des Aufstellungsortes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der CIM GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen die CIM GmbH bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 8 entsprechend.

(10) Die Haftung der CIM GmbH ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt auf die Werte für die Betriebshaftpflichtversicherung von IT Dienstleistungsunternehmen. Die Versicherungssummen liegen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen für Personen und Sachschäden. Datenverluste werden als Sachschäden behandelt. Für sogenannte Folgeschäden haftet die CIM GmbH nicht.

§ 12 Abnahme

Die Standard Programme werden dem Auftraggeber mit seinen Testdaten vorgeführt und prozessual abgenommen. Es folgen die Tests des Auftraggebers mit Iterationsabnahme und User Acceptance Test. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber mit der Freigabe zur Inbetriebnahme. Die Freigabe zur Inbetriebnahme gilt als erteilt, wenn die Termine zur Inbetriebnahme bestätigt wurden und sofern keine kritischen Fehler im Sinne der Problemstufe 1 und 2 vorliegen (die Problemstufen sind im Anhang definiert).

Spätestens mit Produktivsetzung des Systems ist die Abnahme erteilt. Auch bei bestehenden Einträgen in der „Offenen Punkte Liste“ bleibt die Abnahme wirksam.

§ 13 Ausfuhrbestimmungen

Soweit die gelieferten Waren US-amerikanischen Ursprungs sind, sind sie zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland und für die Wiederausfuhr in jedes Land zugelassen - mit Ausnahme gesperrter Staaten. Bei Ausfuhr in gesperrte Gebiete ist eine besondere US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

§ 14 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Fürstenfeldbruck, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anhang Fehler im Sinne der Problemstufe 1 - 4

  • Fehler der Problemstufe 1: Systemstillstand oder der Versand steht;
  • Fehler der Problemstufe 2: wesentliche Funktionen sind ausgefallen bzw. funktionieren völlig unzureichend, der Versandbetrieb ist nur eingeschränkt möglich.
  • Fehler der Problemstufe 3: Fehler ohne größere funktionale Beeinträchtigungen, die aus Gründen der Usability beseitigt werden müssen.
  • Fehler der Problemstufe 4: Fehler, ohne größere funktionale Beeinträchtigungen, die gelegentlich beseitigt werden sollen.

 

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Stand: Februar 2026